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Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen – englisch „Virtual Stock Option Plans“, abgekürzt VSOP – ist der Oberbegriff für eine vertragliche Vereinbarung, mit der Arbeitnehmer so gestellt werden, als wären sie unmittelbar am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligt. Ein Überblick über die wichtigsten Grundlagen, die praktische Umsetzung einer VSOP-Vereinbarung und die steuerlichen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen – englisch „Virtual Stock Option Plans“, abgekürzt VSOP – ist der Oberbegriff für eine vertragliche Vereinbarung, mit der Arbeitnehmer so gestellt werden, als wären sie unmittelbar am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligt. Ein Überblick über die wichtigsten Grundlagen, die praktische Umsetzung einer VSOP-Vereinbarung und die steuerlichen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
Um die Funktionsweise einer virtuellen Mitarbeiterbeteiligung zu verstehen, muss zunächst ein gewisses Allgemeinwissen über Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vorhanden sein. Zu unterscheiden ist in allen Fällen zwischen echten und unechten Beteiligungen.
Eine Kapitalgesellschaft (häufigste Formen in Deutschland: AG und GmbH) hat ein Grund- oder Stammkapital, das gesetzlich vorgegeben ist. Bei der GmbH muss es etwa mindestens 25.000 Euro, bei der AG mindestens 50.000 Euro betragen. Das Stammkapital wird auf die Gesellschafter (= Beteiligten) verteilt, bei Gründung etwa wie im folgenden Beispiel:
A und B entscheiden sich, eine GmbH zu gründen, um eine Haftungsbegrenzung sowie mehr steuerliche Optimierungsmöglichkeiten zu haben. Das Grundkapital von 25.000 Euro wird zu 60 Prozent von A und zu 40 Prozent von B übernommen. Dadurch sind A und B mit den entsprechenden Quoten an der GmbH beteiligt, sie halten Anteile in dieser Höhe.
Beide Gesellschafter haben entsprechende Gesellschafterrechte, jeweils nach ihrer Quote. Das bedeutet:
Die Anteilshöhe bestimmt also in erster Linie, in welchem Umfang der jeweilige Gesellschafter vom Unternehmenserfolg profitiert. Außerdem gibt der Anteil am Grundkapital an, bis zu welcher Summe der einzelne Gesellschafter haftet, bei A etwa für Ansprüche bis 15.000 Euro (25.000 Euro x 60 Prozent).
Bei einer echten Mitarbeiterbeteiligung bekommt der Mitarbeiter nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit oder durch das Erreichen festgelegter Ziele echte Anteile an der Kapitalgesellschaft. Dazu wird ein Notarvertrag aufgesetzt.
Bei der echten Mitarbeiterbeteiligung bekommt der Mitarbeiter entweder zu bestimmten Stichtagen oder auf einmal Anteile am Grundkapital der Gesellschaft. Er wird dadurch Gesellschafter mit allen Rechten und partizipiert unmittelbar am Unternehmenserfolg. Allerdings haftet er auch entsprechend seiner Beteiligung, wenn die AG oder GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
Hier liegt der grundlegende Unterschied der echten zur virtuellen Beteiligung. Mit einer VSOP-Vereinbarung wird der Mitarbeiter auf vertraglicher Grundlage so gestellt, als wäre er prozentual an der Gesellschaft beteiligt, er besitzt aber tatsächlich keinerlei Anteile.
Beispiel mit folgenden Eckdaten:
Im vierten Betriebszugehörigkeitsjahr erzielt die GmbH einen Jahresgewinn von 1.000.000 Euro. Zu diesem Zeitpunkt ist M durch die VSOP-Regelung bereits mit zwei Prozent an der Gesellschaft beteiligt. Er bekommt daher 2 Prozent der 1.000.000 Euro, was 20.000 Euro entspricht. Sie werden mit dem Gehalt des entsprechenden Jahres ausgezahlt.
Mit der virtuellen Mitarbeiterbeteiligung sind – da es sich nicht um echte Anteile handelt – kaum administrative Arbeiten verbunden. Insbesondere ist kein notarieller Vertrag erforderlich. Der virtuell beteiligte Mitarbeiter hat auch keinerlei Stimmrechte, sondern lediglich den Anspruch auf anteilige Auszahlung des Jahresgewinns oder beim Verkauf der Gesellschaft des Verkaufserlöses.
Alle gesellschaftsrechtlichen Regelungen für den Erwerb und Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften inklusive der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) finden bei virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen keine Anwendung. Mangels „echter Anteile“ sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von dem entsprechenden Zusatzaufwand befreit.
Basis der virtuellen Geschäftsanteile bilden die Virtual Stock Option Plan Conditions, also ein Vertrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnen. Er regelt insbesondere folgende Punkte:
Nach der Unterzeichnung ist die Vereinbarung gültig. Sie ist die entscheidende Grundlage für alle zukünftigen Gewinnausschüttungen an die im Rahmen eines VSOP beteiligten Mitarbeiter und sollte daher unbedingt mit einem erfahrenen Fachanwalt erstellt werden. So gehen Sie als Arbeitgeber sicher, nichts zu übersehen!
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Dadurch, dass eine virtuelle keine echte Beteiligung ist, fallen auf beiden Seiten alle Besonderheiten weg. Die Grundlagen der steuerlichen Behandlung von VSOP-Vereinbarungen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG) und teilweise auch im KStG.
Gewinnausschüttungen auf Basis einer VSOP-Vereinbarung werden steuerlich als Betriebsausgaben behandelt (§ 4 Abs.4 EStG). Denn es handelt sich nicht um eine echte Gewinnausschüttung, sondern vielmehr um Ausgaben, die die Gesellschaft wegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu tätigen hat. Steuerlich wird der Vertrag mit dem Mitarbeiter also genauso behandelt wie ein Kaufvertrag für ein neues Geschäftsfahrzeug. Es sind schlicht laufende Ausgaben.
Als Arbeitgeber dürfen Sie keine steuerlichen Rückstellungen nach § 249 Abs.1 Satz 1 HGB und § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe a) und e) bilden. Denn nach einer Grundsatzentscheidung des BFH vom 15.03.2017, Az. I R 11/15 handelt es sich bei klassischen VSOP-Vereinbarungen um aufschiebend bedingte Verpflichtungen, deren Entstehen erst mit Eintritt der letzten Bedingung gewiss ist. Dadurch kann die Rückstellung frühestens an dem Tag, an dem die Auszahlung ohnehin fällig wäre, gebildet werden und ist daher sinnlos.
Achtung: Ist ein Mitarbeiter mit VSOP gleichzeitig echter Gesellschafter, kann es bei der Auszahlung von Ansprüchen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen (§ 8 Abs.3 Satz 2 KStG). Das ist immer dann der Fall, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht zugewendet hätte.
Zuflüsse durch Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegen beim Anteilseigner grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (§§ 20 Abs.1 Nr.1 und § 32d Abs.1 EStG). Da diese Vorschriften aber nur für echte Anteile gelten, finden sie bei virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen an GmbHs und AGs keine Anwendung.
Die Auszahlungen im Rahmen einer VSOP-Vereinbarung gehören vielmehr zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sie werden also wie ein Bonus behandelt (§§ 8 Abs.1 und 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG). Daher tauchen sie auf der Lohnsteuerbescheinigung auf und unterliegen wie regulärer Arbeitslohn der Lohnbesteuerung. Eine VSOP-Vereinbarung löst keine Abgabepflicht für die Einkommensteuererklärung aus.
Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig tatsächlich und virtuell beteiligt, sind Ausschüttungen aus den Beteiligungen aufzuteilen. Soweit sie auf die echte Beteiligung entfallen, unterliegen sie der Kapitalertragsteuer von maximal 25 Prozent (+ Soli und ggf. Kirchensteuer). Soweit sie auf die virtuelle Mitarbeiterbeteiligung entfallen, handelt es sich um Arbeitslohn.
Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen erfordern eine klare und umfassende Vereinbarung, um Streitigkeiten von vorne herein zu vermeiden. Diese sollte individuell auf die Bedürfnisse und Situation des jeweiligen Unternehmens angepasst sein. Für die Ausgestaltung der allgemeinen VSOP-Bedingungen eines Unternehmens müssen diverse Entscheidungen getroffen werden, welche Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffen. Die Auswirkungen dieser Entscheidungen sowie deren Alternativen müssen entsprechend bekannt sein, sollte ein Entwurf genutzt werden.
Disclaimer: Die Inhalte des Informationsangebots unter vsop-direkt.de stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, dann wenden Sie sich bitte an unserer spezialisiertes Team: vsop@trustberg.de
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Bei der Mitarbeiterbeteiligung ist zwischen echten und unechten Beteiligungen (ESOP- oder VSOP-Vereinbarungen) zu unterscheiden. Diese haben unterschiedliche steuerliche Implikationen, welche in diesem Artikel grundlegend erklärt werden.
Jetzt lesenMitarbeiterbeteiligungen sind ein probates Mittel, um Mitarbeiter sichtbar am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Damit fördern sie zusätzlich die Mitarbeiterbindung, weil sie zusätzliche Leistungsanreize schaffen. Es gilt das Prinzip: Je mehr der Arbeitnehmer für „sein“ Unternehmen leistet, desto mehr Gewinn erwirtschaftet es und desto höher fällt der Anteil für den beteiligten Mitarbeiter aus.
Jetzt lesenIn Zeiten eines immer größer werdenden Fachkräftemangels sind Arbeitgeber mehr und mehr gezwungen, gutes Personal einzustellen und dann auch länger an das Unternehmen zu binden. Dafür ist die Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ganz entscheidend. Die Mitarbeiterbeteiligung vereinbart dabei persönliche und finanzielle Aspekte.
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