Häufige Fragen

FAQ

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Virtuelle Anteile

Die wichtigsten Antworten für Sie zusammengefasst.
Was sind virtuelle Anteile?

Über eine schuldrechtliche Vereinbarung („Virtual Stock Option Plan“, VSOP) werden die begünstigten Mitarbeiter oder Führungskräfte vermögensmäßig so gestellt, als wären sie mit einer vorab bestimmten Zahl von Geschäftsanteilen an dem Unternehmen beteiligt („virtuelle Beteiligung“). Im Ergebnis wird somit das identische wirtschaftliche Ergebnis erreicht, das aufwendige Stock Option Programme ebenso zum Ziel haben, dabei aber ein großen gesellschaftsrechtlichen Aufwand erfordern. Darüber hinaus bleibt die gesellschaftsrechtliche Position der Gründer bzw. Investoren unangetastet.

Für wen sind virtuelle Anteile geeignet?

Virtuelle Anteile sind grundsätzlich für alle privatwirtschaftlichen, nicht börslich-gelisteten Unternehmen geeignet.

Besonders für Start-ups, Klein- und Mittelständische Unternehmen sind sie ein wertvolles Mittel, Mitarbeiter zu gewinnen, langfristig zu halten und zu incentivieren.

Was ist der Unterschied zwischen virtuellen Anteilen, VSOP, Stock Options, ESOP und Phantom Shares?

Virtuelle Anteile werden innerhalb eines „Virtual Stock Option Plan“, kurz VSOP, vergeben. Der Virtual Stock Option Plan (VSOP) bildet also das Rahmenwerk für die Ausgabe virtueller Anteile.

Begriffe wie Phantom Shares oder Phantom Stock werden oftmals als Synonyme zu virtuellen Anteilen verwendet.

Der Begriff ESOP, d.h. "Employee Stock Option Plan", wird häufig für jegliche Art der Mitarbeiterbeteiligungen verwendet. Oftmals werden - im Vergleich zum VSOP - mit dem ESOP reale Unternehmensanteile verbunden.

Werden begünstigte Mitarbeiter*innen Gesellschafter*nnen?

Nein - sie sind lediglich wirtschaftlich mit Gesellschaftern vergleichbar. Ihnen werden allerdings keine gesellschaftsrechtlichen Rechte eingeräumt, d.h. sie sind bei Gesellschafterversammlungen weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

Welche Ansprüche hat der Begünstigte aus den virtuellen Anteilen?

Die Ansprüche der Begünstigten hängen maßgeblich von der Ausgestaltung des VSOP ("Virtual Stock Option Plan") ab.

Prinzipiell erlangen die Begünstigten hieraus einen Zahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft in verschiedenen Fällen. Der prominenteste Standard-Fall ist der Exit-Erlös, bei Veräußerung der Gesellschaft. In diesem Fall erhalten die Begünstigten einen festgelegten, prozentualen Teil des Exit-Erlöses.

Darüber hinaus können sie auch bei Gewinnausschüttung analog der Höhe ihrer virtuellen Anteile partizipieren oder ihre virtuellen Anteile (optional) auch wieder veräußern.

Wie definiert sich der Wert der virtuellen Anteile?

Die Berechnung der konkreten Anspruchs der Begünstigten orientiert sich an der Wertdifferenz zwischen dem Basispreis im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs und dem Wert der Geschäftsanteile bei Fälligkeit des Anspruchs.

Somit wird sichergestellt, dass die Begünstigten nur vom Wertzuwachs der Gesellschaft ab Zeitpunkt ihres Einstieges profitieren. Von diesem Prinzip kann, so gewollt, allerdings auch abgewichen werden, indem ein Basiswert von Null definiert wird. In diesem Fall partizipieren die Begünstigten in voller Höhe des Anteilswertes.


Wann und wie werden Ansprüche aus virtuellen Anteilen geltend gemacht?

Zum Zeitpunkt des Eintreffens der definierten Ereignisse, beispielsweise im Fall eines Exits oder einer Gewinnausschüttung.

Für gewöhnlich wird der Zahlungsanspruch durch eine Ausübungserklärung der Begünstigten geltend gemacht.

Welche Vorteile haben virtuelle Anteile?

Grundsätzlich sind virtuelle Beteiligungen ein wertvolles Instrument, Mitarbeiter an Ihr Unternehmen zu binden, diese zu incentivieren und zu motivieren. Darüber hinaus erlauben sie aus Unternehmenssicht eine Flexibilisierung der Personalkosten, analog zu Bonuszahlungen, da sie nur im Erfolgsfall anfallen. So können Fixkosten niedrig gehalten werden.

Aufgrund ihren Eigenschaften sind virtuelle Beteiligungen kurzfristig, unbürokratisch und flexibel einsetzbar, da sie

- keine aufwendigen gesellschaftsrechtlichen Prozesse ​erfordern
- kein notarielles Beurkundungserfordernis und somit kein Gang zum Notar erforderlich („Flexibilität und Dynamik privatschriftlicher Umsetzung“)
- keinen Gang zum Notar (und damit Notarkosten) erfordern
- sofort und individuell einsetzbar sind

Aus wirtschaftlicher Sicht sind sie vorteilhaft, da sie

- keinen Abfluss finanzieller Mittel der Gesellschaft bei Zuteilung der virtuellen Beteiligung („Finanzierungsfunktion“)
- keine Besteuerung bereits bei Zuteilung, sondern erst im Exit-Fall, deswegen in allen (auch in späteren) Unternehmensphasen steuerneutral einsetzbar („Steuerneutralität bei Zuteilung“)
- keine Kosten für weitere MitarbeiterInnen verursachen
- sofort und individuell einsetzbar sind
- eine flexible Bindung der Begünstigten durch Vesting-Regelungen erlauben („Korrektiv und Steuerungselement der Unternehmenstreue“)
- keine versteckten Kosten, kein Risiko eines materiellen Wertverlustes verursachen

Wer ist für die Ausgabe von virtuellen Anteilen zuständig?

Die Geschäftsführung der Gesellschaft. Für das initiale Aufsetzen eines "Virtual Stock Option Plan" bedarf es die Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Anschließend kann die Ausgabe von individuellen Anteilen, sobald der VSOP aufgesetzt ist und dies zulässt, unproblematisch und unbürokratisch von der Geschäftsführung durchgeführt werden. Dafür bedarf es, insofern gewünscht, keinen Gang zum Notar und keiner Gesellschafterversammlung. Ob eine Versammlung notwendig ist oder nicht kann im VSOP definiert werden.

Für die Ausgabe von virtuellen Anteilen an neue MitarbeiterInnen erfordert es lediglich der Aushändigung eines Zeichnungsscheines, der von beiden Parteien, MitarbeiterIn und Geschäftsführung, unterschrieben wird. Dieser Zeichnungsschein beinhaltet die entsprechenden Konditionen der virtuellen Anteile.

Gesellschafts­­recht

Die wichtigsten Antworten für Sie zusammengefasst.
Wie können virtuelle Anteile vergeben werden?

Virtuelle Anteile können entweder durch einen Einzelvertrag oder ein "Virtual Stock Option Plan" (= VSOP) ausgegeben werden. Der VSOP stellt das Rahmenwerk für die virtuellen Beteiligungen eines Unternehmens für alle Begünstigten.

Basierend auf dem VSOP werden für einzelne Begünstigte individuelle Zeichnungsscheine (= Zuteilungsvereinbarungen) ausgestellt, die die jeweiligen Details mit den Begünstigten definieren, beispielsweise die Anteilshöhe oder Vesting-Dauer pro Mitarbeiter*in.

Die Ausgabe dieses individuellen Zeichnungsscheins und damit der virtuellen Anteile für neue Begünstigte ist unbürokratisch und schnell: es bedarf lediglich der Unterschrift unter dem 1-2 seitigen Dokument.

Benötige ich die Zustimmung meiner Gesellschafter, um virtuelle Anteile auszugeben?

Für das initiale Aufsetzen eines virtuellen Beteiligungsprogrammes (= VSOP) bedarf es die Zustimmung Ihrer GesellschafterInnen.

Je nach Formulierung des Vertrages ist eine Zustimmung für die Verteilung von virtuellen Anteilen an einzelne Begünstigte im Anschluss nicht zwingend erforderlich. Dies ist abhängig von der Formulierung im VSOP-Vertrag.

Fragen zu unseren Paketen

Die wichtigsten Antworten für Sie zusammengefasst.
Welches Paket ist das Richtige für Sie?

Dies hängt maßgeblich von der Situation Ihres Unternehmens, Ihren Bedürfnissen und Wünschen ab.

Unser Basis-Paket ist die schnelle, kosteneffiziente Lösung für  frühphasige Unternehmen ohne Fremdfinanzierung und mit geringem Umsatz. Dies regelt die essentiellen Themen um Ihre Mitarbeiter virtuell zu beteiligen.

Sollten Sie bereits in einer fortgeschritteneren Phase sein oder Klauseln für Ihre Investoren und sonstige Gesellschafter benötigen, ist unser für Sie maßgeschneiteres Rundum-Sorglos-Paket die ideale Wahl. Erfahren Sie mehr und wählen Sie das passende Paket aus:


VSOP zusammenstellen
Kann man zu einem späteren Zeitpunkt vom Basispaket auf das Rundum-Sorglos-Paket wechseln?

Ja. Sobald Sie weitere Thematiken und Klauseln in Ihrem Virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogram ("Virtual Stock Option Plan", "VSOP") aufnehmen möchten, können Sie auf das Rundum-Sorglos-Paket wechseln.