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Mitarbeiterbeteiligung ist gerade in den Zeiten des Fachkräftemangels ein fester Bestandteil einer zeitgemäßen Unternehmenskultur.
Auch Start-ups und junge Unternehmen, deren finanzielle Mittel zu Beginn meist begrenzt sind, kommen nicht mehr darum herum, ihre strategisch wichtigen "key persons" zum Ausgleich für ein meist geringeres Gehalt besonders zum Bleiben und zu Höchstleistungen zu motivieren. Ohne die Teammitglieder ist ein erfolgreicher Exit oder das Wachstum des Unternehmens schließlich gar nicht erst möglich.
Die sog. virtuelle Mitarbeiterbeteiligung über virtuelle Geschäftsanteile lässt sich dabei rechtlich einfach und schnell umsetzen. Über eine schuldrechtliche Vereinbarung („Virtual Stock Option Plan“, VSOP) werden die begünstigten Mitarbeiter oder Führungskräfte vermögensmäßig so gestellt, als wären sie mit einer vorab bestimmten Zahl von Geschäftsanteilen an dem Unternehmen beteiligt („virtuelle Beteiligung“). Im Ergebnis wird somit das identische wirtschaftliche Ergebnis erreicht, das aufwendige Stock Option Programme ebenso zum Ziel haben, dabei aber ein großen gesellschaftsrechtlichen Aufwand erfordern. Darüber hinaus bleibt die gesellschaftsrechtliche Position der Gründer bzw. Investoren unangetastet.
Bei virtuellen Formen der Mitarbeiterbeteiligung hat sich die englischsprachige Bezeichnung als Virtual Stock Options durchgesetzt. Dabei handelt es sich streng genommen meist gerade nicht um (virtuelle) Optionen auf Anteile, da bei solchen der Mitarbeiter erst einmal eine Barzahlung leisten müsste und im Exit-Fall der aktuelle Wert eines Geschäftsanteils ausbezahlt würde. Der Begünstigte würde somit nicht nur an der positiven, sondern auch an der negativen Entwicklung des Unternehmens unmittelbar partizipieren sowie ggf. (zwingend und nicht nur fakultativ) eine laufende Gewinnausschüttung erhalten. Handelt es sich hingegen um keine (virtuellen) Optionen selbst, sondern wird der Mitarbeiter direkt schuldrechtlich so gestellt, als ob dieser Gesellschafter wäre. Allerdings ohne Stimm- und Mitspracherechte in der Gesellschafterversammlung des Unternehmens .
Virtuelle Anteile werden innerhalb eines „Virtual Stock Option Plans“, kurz VSOP, vergeben. Der Virtual Stock Option Plan (VSOP) bildet also das Rahmenwerk für die Ausgabe virtueller Anteile.
Unter dem Sammelbegriff „ESOP“ ("Employee Stock Ownership Program") haben sich in der Praxis verschiedene Modelle herausgebildet, die sich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung und Komplexität teils erheblich unterscheiden und somit auch in ihrer tatsächlichen Umsetzung im Unternehmen unterschiedlich aufwendig sind. Oftmals werden - im Vergleich zum VSOP - mit dem ESOP reale Unternehmensanteile verbunden. Während virtuelle Anteile praktisch jedem/jeder Mitarbeiter*in eingeräumt werden können, gibt es diverse Gründe, Anteile im Rahmen eines klassischen ESOPs nur einem kleineren Kreis an Mitarbeiter*innen anzubieten.
Dies liegt beispielsweise am hohen Strukturierungsaufwand, komplexen ESOP-Verträgen oder der Notwendigkeit zur notariellen Beurkundung. Durch diese Umstände ist ein ESOP deutlich bürokratischer und inflexibler als virtuelle Anteile im Rahmen eines VSOPs. Dazu kommen potentielle Steuerrisiken und Steuerpflichten für Begünstigte, die keinesfalls zu verachten sind.
Grundsätzlich sind virtuelle Beteiligungen ein wertvolles Instrument, Mitarbeiter*innen an Ihr Unternehmen zu binden, diese zu incentivieren und zu motivieren.
Darüber hinaus erlauben sie aus Unternehmenssicht eine Flexibilisierung der Personalkosten, analog zu Bonuszahlungen, da Sie nur im Erfolgsfall anfallen. So können Fixkosten niedrig gehalten werden.
Aufgrund ihrer Eigenschaften sind virtuelle Beteiligungen kurzfristig, unbürokratisch und flexibel einsetzbar, da sie
Aus wirtschaftlicher Sicht sind sie vorteilhaft, da sie
Für die Zuteilung von virtuellen Anteilen fallen keine Steuern an. Einnahmen bzw. Ausgaben durch virtuelle Anteile werden steuerlich erst geltend gemacht, wenn sie tatsächlich gezahlt werden. Der Anspruch auf Zahlung bei Fälligkeit ist aus steuerlicher Sicht wie eine Bonuszahlung/Vergütung zu behandeln. Bei Zahlung hat der Begünstigte daher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG), bei der Gesellschaft entstehen entsprechende Betriebsausgaben, die steuerlich wirksam ist.