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Über eine schuldrechtliche Vereinbarung („Virtual Stock Option Plan“, VSOP) werden die begünstigten Mitarbeiter oder Führungskräfte vermögensmäßig so gestellt, als wären sie mit einer vorab bestimmten Zahl von Geschäftsanteilen an dem Unternehmen beteiligt („virtuelle Beteiligung“). Im Ergebnis wird somit das identische wirtschaftliche Ergebnis erreicht, das aufwendige Stock Option Programme ebenso zum Ziel haben, dabei aber ein großen gesellschaftsrechtlichen Aufwand erfordern. Darüber hinaus bleibt die gesellschaftsrechtliche Position der Gründer bzw. Investoren unangetastet.
Virtuelle Anteile sind grundsätzlich für alle privatwirtschaftlichen, nicht börslich-gelisteten Unternehmen geeignet.
Besonders für Start-ups, Klein- und Mittelständische Unternehmen sind sie ein wertvolles Mittel, Mitarbeiter zu gewinnen, langfristig zu halten und zu incentivieren.
Virtuelle Anteile können entweder durch einen Einzelvertrag oder ein "Virtual Stock Option Plan" (= VSOP) ausgegeben werden. Der VSOP stellt das Rahmenwerk für die virtuellen Beteiligungen eines Unternehmens für alle Begünstigten.
Basierend auf dem VSOP werden für einzelne Begünstigte individuelle Zeichnungsscheine (= Zuteilungsvereinbarungen) ausgestellt, die die jeweiligen Details mit den Begünstigten definieren, beispielsweise die Anteilshöhe oder Vesting-Dauer pro Mitarbeiter*in.
Die Ausgabe dieses individuellen Zeichnungsscheins und damit der virtuellen Anteile für neue Begünstigte ist unbürokratisch und schnell: es bedarf lediglich der Unterschrift unter dem 1-2 seitigen Dokument.
Virtuelle Anteile werden innerhalb eines „Virtual Stock Option Plan“, kurz VSOP, vergeben. Der Virtual Stock Option Plan (VSOP) bildet also das Rahmenwerk für die Ausgabe virtueller Anteile.
Begriffe wie Phantom Shares oder Phantom Stock werden oftmals als Synonyme zu virtuellen Anteilen verwendet.
Der Begriff ESOP, d.h. "Employee Stock Option Plan", wird häufig für jegliche Art der Mitarbeiterbeteiligungen verwendet. Oftmals werden - im Vergleich zum VSOP - mit dem ESOP reale Unternehmensanteile verbunden.
Nein - sie sind lediglich wirtschaftlich mit Gesellschaftern vergleichbar. Ihnen werden allerdings keine gesellschaftsrechtlichen Rechte eingeräumt, d.h. sie sind bei Gesellschafterversammlungen weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Schauen Sie sich in unserem FAQ alle Fragen und Antworten an.