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Bei der Mitarbeiterbeteiligung ist zwischen echten und unechten Beteiligungen (ESOP- oder VSOP-Vereinbarungen) zu unterscheiden. Diese haben unterschiedliche steuerliche Implikationen, welche in diesem Artikel grundlegend erklärt werden.
Mitarbeiterbeteiligungen sind ein adäquates Mittel, um Arbeitnehmer zu motivieren. Die Mitarbeiter profitieren dabei direkt oder indirekt am Firmenerfolg. Denn sie erhalten einen Teil der Jahresgewinne des Unternehmens oder gar des Erlöses beim Unternehmensverkauf entsprechend der Quote, zu der sie tatsächlich oder virtuell beteiligt sind. Bei der Mitarbeiterbeteiligung ist zwischen echten und unechten Beteiligungen (ESOP- oder VSOP-Vereinbarungen) zu unterscheiden.
Ein ESOP ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Mitarbeiter erhält dabei das Recht,Anteile des Unternehmens zu einem vorab festgelegten Preis zu erwerben. Je nach Gesellschaftsform werden die Anteile dann als Aktien ins Depot übertragen (bei einer Aktiengesellschaft) oder die Geschäftsanteile im Rahmen eines Notarvertrags unmittelbar dem Beschäftigten zugewendet (bei der GmbH). Zwei Zeiträume spielen hier die entscheidende Rolle:
Beispiel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass der Mitarbeiter nach drei Jahren 1.000 Aktien bzw. Geschäftsanteile zum Preis von je 40 Euro erwerben darf. Am 01.12.2023 ist dieser Zeitraum erreicht und der Arbeitnehmer übt sein Optionsrecht aus. Die Aktien bzw. Geschäftsanteile werden dann am 10.12.2023 übertragen (bei der GmbH ist der Gang zum Notar erforderlich).
Hält ein Mitarbeiter echte Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind diese „Quelle“ von Gewinnausschüttungen und anderen Gewinnen. Die Ausschüttung unterliegt dann der Kapitalertragsteuer nach § 20Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Verkaufsgewinne werden nach § 20Abs.2 Nr.1 ebenfalls mit Kapitalertragsteuer belastet. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent der Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns (§ 32d Abs.1EStG).
Ausnahmen gelten bei der Veräußerung (nur bei der Veräußerung!) einer sogenannten „maßgeblichen Beteiligung“ im Sinne des § 17 Abs.1 EStG. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt, findet § 20 EStG keine Anwendung mehr. Wichtig dabei: Die Anteile müssen nicht fünf Jahre am Stück gehalten worden sein. Es reicht aus, wenn die Beteiligung innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums für eine „logische Sekunde“ die 1-Prozent-Schwelle überschritten hat.
Der Verkaufsgewinn unterliegt bei maßgeblichen Beteiligungen der regulären Einkommensteuer von bis zu 45 Prozent und gehört nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu solchen aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn wird nach dieser Formel ermittelt (§ 17 Abs.2 EStG):
Verkaufserlös – Veräußerungskosten (Notar etc.) – Anschaffungskosten bzw. nominaler Anteil am Stammkapital = Gewinn
Vom Gewinn wird ein Freibetrag nach § 17 Abs.3 Satz 1 abgezogen. Dieser Freibetrag beträgt maximal 9.060 Euro (Stand: 2022) und wird nur insoweit zum Abzug gebracht, als er dem prozentualen Anteil amStammkapital entspricht. Verkaufen Sie also eine 5-prozentige GmbH-Beteiligung, müssen Sie den Freibetrag mit 5 Prozent multiplizieren (9.060 Euro x 0,05). Liegt der Veräußerungsgewinn über 36.100 Euro, ermäßigt sich der Freibetrag um den Teil des Gewinns, der über der Schwelle liegt, maximal auf null Euro (§ 17Abs.3 Satz 2 EStG).
ESOP-Vereinbarungen sehen vor, dass Arbeitnehmer die Unternehmensanteile zu einem festen Preis kaufen können. Im anfänglichen Beispiel waren es beispielsweise 40 Euro, die der Mitarbeiter je Anteil aufwenden muss. Liegt der tatsächliche Wert eines Anteils nun aber bei 60 Euro, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil zu. Denn der Beschäftigte erwirbt Geschäftsanteile zu einem Preis, den ein fremder Dritter nicht erhalten hätte (§ 8 Abs.2 EStG).
Bei 1.000 gekauften Anteilen/Aktien und einem jeweiligen geldwerten Vorteil müssen nun 20.000 Euro als Arbeitslohn versteuert werden, obwohl dem Mitarbeiter gar kein Bargeld zugeflossen ist. Er hat zwar einen Vermögensvorteil erhalten, diesen aber noch nicht verwertet. Dennoch fällt nach §§ 8 Abs.2 und 19 Abs.1 Nr.1 EStG Lohnsteuer auf den Sachbezug an. Dieser Nachteil wird als „dry-income-Problematik“ bezeichnet.
Damit hat Deutschland einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Staaten, in denen diese Übertragungen nicht der Einkommensteuer unterliegen. Mit der Änderung des § 19a EStG in 2021 hat der Gesetzgeber versucht, diesen Nachteil auszugleichen, was aber aus einigen Gründen nicht wirklich gelungen ist:
Kommt es zu einem Aufschub der Besteuerung, wird sie spätestens nach 12 Jahren oder beim Ausscheiden des Mitarbeiters nachgeholt, wenn er die Anteile nicht vorher verkauft. Außerdem erleichtert die steuerliche Vorschrift nicht den bei der GmbH mit der Übertragung von Anteilen verbundenen Aufwand, der vor allem durch die notarielle Beurkundung anfällt.
Achtung: Der Besteuerungsaufschub nach § 19a EStG hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungsbeiträge, denn sie werden sofort bei Übertragung der Anteile fällig.
Beispiel: Sie haben am 01.01.2022 Anteile im Rahmen eines ESOP erhalten. Der geldwerte Vorteil liegt bei 20.000 Euro (tatsächlicher Wert der Anteile beträgt 40.000 Euro, tatsächlich gezahlt werden 20.000 Euro), musste aber wegen § 19a EStG nicht versteuert werden. Am 31.12.2022 verkaufen Sie die Anteile für 100.000 Euro. Nun passiert folgendes:
Sind die Voraussetzungen des § 3 Nr.39 EStG erfüllt, greift eine zusätzliche Steuerbefreiung. Die Übertragung der Beteiligung ist dann bis zu einem Betrag von 1.440 Euro (bis 2021: 360 Euro) pro Jahr steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass
Wird die Besteuerung nach § 19a EStG nachgeholt, wird der Freibetrag von der zu versteuernden Summe abgezogen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Variante: Wie Beispiel 1, nur scheidet der Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus. Nun wird lediglich die Besteuerung des geldwerten Vorteils nachgeholt, die 20.000 Euro tauchen also auf der letzten Gehaltsabrechnung auf. Ein Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs.2 EStG muss erst versteuert werden, wenn die Anteile tatsächlich verkauft werden. Insoweit sind die Aktien also „losgelöst“ vom Unternehmen als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten.
Selbiges gilt, wenn die 12-Jahres-Fristerreicht ist. Auch hier ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, die Besteuerung nachzuholen, auch wenn Sie noch im Unternehmen tätig sind.
Besonders bei echten Mitarbeiterbeteiligungen können die steuerrechtlichen Vorschriften schnell komplex werden und nicht selten eine unangenehme Überraschung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereithalten. Einfacher ist es mit einem VSOP, denn hier wird der Mitarbeiter nicht „echt“ am Unternehmen beteiligt. Er wird lediglich durch eine vertragliche Vereinbarung so gestellt, als wäre er Gesellschafter.
Beispiel: Nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit erhält Ihr Mitarbeiter laut Vereinbarung zwei Prozent der GmbH als virtuelle Beteiligung. Ihre GmbH erzielt einen Jahresgewinn von 500.000 Euro, der Mitarbeiter erhält zwei Prozent (= entsprechend seinerQuote), also 10.000 Euro.
Der Arbeitnehmer wird bei einem VSOP aber kein echter Gesellschafter und hat daher auch keinerlei Gesellschafterrechte. Lediglich am wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalgesellschaft ist er entsprechend beteiligt. Auf die steuerrechtliche Behandlung hat dieser Unterschied erhebliche Auswirkungen:
Einige Beispiele für Vermögensvorteile, die aus einer virtuellen Mitarbeiterbeteiligung resultieren können:
Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen sind daher ein hervorragendes Mittel, um Mitarbeiter unmittelbar am Erfolg „ihres“ Unternehmens zu beteiligen, ohne dass echte Gesellschaftsanteile den Eigentümerwechseln müssen. Für einen VSOP reicht bereits ein entsprechender Vertrag (VSOP Conditions), eine notarielle Beurkundung oder Eintragungen in das Handelsregister fallen aber weg. Dadurch sinkt der Verwaltungsaufwand wesentlich.
Eine virtuelle Beteiligung hat daher in der Regel folgende Vorteile:
Gewinne, die aus einem VSOP resultieren, landen auf der Gehaltsabrechnung. Dabei gilt das Zuflussprinzip des § 11 Abs.1EStG. Vermögensvorteile werden immer in dem Jahr versteuert, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen – also dann, wenn das Geld auf dem Bankkonto eingeht. Ausnahmen gelten für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor oder nach dem Kalenderjahr zufließen; diese werden dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeordnet (§ 11 Abs.1 Satz 2 EStG und H11 „Allgemeines“ EStH).
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Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen – englisch „Virtual Stock Option Plans“, abgekürzt VSOP – ist der Oberbegriff für eine vertragliche Vereinbarung, mit der Arbeitnehmer so gestellt werden, als wären sie unmittelbar am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligt. Ein Überblick über die wichtigsten Grundlagen, die praktische Umsetzung einer VSOP-Vereinbarung und die steuerlichen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
Jetzt lesenMitarbeiterbeteiligungen sind ein probates Mittel, um Mitarbeiter sichtbar am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Damit fördern sie zusätzlich die Mitarbeiterbindung, weil sie zusätzliche Leistungsanreize schaffen. Es gilt das Prinzip: Je mehr der Arbeitnehmer für „sein“ Unternehmen leistet, desto mehr Gewinn erwirtschaftet es und desto höher fällt der Anteil für den beteiligten Mitarbeiter aus.
Jetzt lesenIn Zeiten eines immer größer werdenden Fachkräftemangels sind Arbeitgeber mehr und mehr gezwungen, gutes Personal einzustellen und dann auch länger an das Unternehmen zu binden. Dafür ist die Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ganz entscheidend. Die Mitarbeiterbeteiligung vereinbart dabei persönliche und finanzielle Aspekte.
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