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Mitarbeiterbeteiligungen sind ein probates Mittel, um Mitarbeiter sichtbar am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Damit fördern sie zusätzlich die Mitarbeiterbindung, weil sie zusätzliche Leistungsanreize schaffen. Es gilt das Prinzip: Je mehr der Arbeitnehmer für „sein“ Unternehmen leistet, desto mehr Gewinn erwirtschaftet es und desto höher fällt der Anteil für den beteiligten Mitarbeiter aus.
Mitarbeiterbeteiligungen sind ein probates Mittel, um Mitarbeiter sichtbar am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Damit fördern sie zusätzlich die Mitarbeiterbindung, weil sie zusätzliche Leistungsanreize schaffen. Es gilt das Prinzip: Je mehr der Arbeitnehmer für „sein“ Unternehmen leistet, desto mehr Gewinn erwirtschaftet es und desto höher fällt der Anteil für den beteiligten Mitarbeiter aus.
Eine Mitarbeiterbeteiligung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Mitarbeiters am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft. GmbHs und AGs haben ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital (25.000 oder 50.000 Euro). Dieses Kapital kann auf mehrere Personen verteilt werden, etwa nach folgendem Schema:
Die Beteiligungsquote gibt jeweils an, zu welchem Anteil der Gesellschafter/Anteilseigner am wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Außerdem löst sie ein Stimmrecht aus, wobei es ab einer Beteiligungsquote von über 50 Prozent möglich ist, alle anderen Gesellschafter zu überstimmen. Der stimmberechtigte Anteilseigner wird daher auch als „beherrschender Gesellschafter“ bezeichnet.
Die Grundlagen der Mitarbeiterbeteiligung werden in einem „Employee Stock Option Plan“ festgehalten. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der regelt, unter welchem Voraussetzungen dem Mitarbeiter welche Option zusteht. Relevant sind dabei zwei Zeiträume:
Beispiel: Die ESOP-Vereinbarung sieht vor, dass der Mitarbeiter erstmalig nach einem Jahr Anteilsoptionen ausüben kann (Cliff-Zeitraum). Insgesamt sollen vier Prozent der Anteile über einen Zeitraum von vier Jahren (Vesting-Zeitraum) übertragen werden. Praktisch sieht diese Vereinbarung dann so aus:
Ab dem fünften Jahr spielt es keine Rolle mehr, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht, da die Maximalbeteiligung laut Vereinbarung bereits erreicht ist. Scheidet der Mitarbeiter nun aus, behält er (je nach vertraglicher Gestaltung) seine vierprozentige Beteiligung und kann sie beispielsweise halten und Einkünfte daraus erzielen oder ggf. auch veräußern.
Durch die Beteiligung am Unternehmen wird der Mitarbeiter unmittelbar Gesellschafter. Ihm steht daher neben dem Stimmrecht auch die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers zu. Konkret bedeutet dies,
Besonders innovative Wachstumsunternehmen können ihren Führungskräften und gut ausgebildeten, für die Entwicklung des Unternehmens wichtigen Mitarbeitern oft noch kein hohes Gehalt zahlen. Daher fehlen Leistungsanreize, die Arbeitnehmer lange im Betrieb zu halten. Mit einer Mitarbeiterbeteiligung können diese jungen Unternehmen ihr Personal motivieren und binden, ohne eine besonders hohe Vergütung zahlen zu müssen. Denn der Ausgleich dafür kommt mit den sich aus der Mitarbeiterbeteiligung ergebenden Chancen spätestens mit der nächsten Gewinnausschüttung.
Da die meisten Start-Ups als GmbH gegründet werden, muss jede Übertragung von Anteilen notariell beurkundet werden, was mit einem größeren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Bei AGs können die Aktien einfach über einen privatschriftlichen Zeichnungsschein an den Neuaktionär übertragen werden.
Bei einer virtuellen Mitarbeiterbeteiligung („Virtual Stock Option Plan“ oder kurz „VSOP“) wird der Mitarbeiter – ebenfalls auf vertraglicher Grundlage – so gestellt, als wäre er Gesellschafter, ist es aber nicht. Auch hier gibt es einen Cliff- und Vesting-Zeitraum, bei Ausübung der Option erspart sich der Arbeitgeber aber einen großen Teil des Verwaltungsaufwands. Denn eine notarielle Beurkundung ist mangels der Übertragung echter Anteile nicht erforderlich.
Einige der größten Vorteile, von denen Arbeitgeber darüber hinaus profitieren:
Wichtig: Der Arbeitnehmer erwirbt mit einem VSOP keine Gesellschafterrechte. Er wird lediglich finanziell so gestellt, als wäre er beteiligt.
Beispiel 1: Der Arbeitnehmer erhält nach Erreichen des Cliff-Zeitraums ein Prozent als virtuelle Beteiligung. Die Gesellschaft macht fünf Millionen Euro Gewinn. Der Mitarbeiter erhält davon ein Prozent, also 50.000 Euro.
Beispiel 2: Die Gesellschaft wird verkauft, der Arbeitnehmer ist mit einem Prozent beteiligt. Der Verkaufsnettoerlös liegt unter Berücksichtigung des Ausgabepreises der virtuellen Anteile bei 10 Millionen Euro – dem Mitarbeiter stehen dann nun 100.000 Euro zu.
Bei Mitarbeiterbeteiligungen ist zwischen echten und unechten (= virtuellen) Beteiligungen zu unterscheiden. Denn steuerlich gibt es hier wesentliche Abweichungen.
Steuern bei der echten Mitarbeiterbeteiligung
Bei einem ESOP wird der Mitarbeiter echter Gesellschafter. Damit verbunden ist, dass alle Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.1 EStG) anzusehen und mit Kapitalertragsteuer (linear 25 Prozent) zu besteuern sind. Ein Verkauf der Beteiligung unterliegt ebenfalls der Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs.2 Nr.1 EStG). Gewinnausschüttungen werden immer gleich behandelt, egal mit welchem Anteil der Arbeitnehmer beteiligt ist.
Anders sieht es bei einem Verkauf einer sogenannten „maßgeblichen Beteiligung“ aus. Denn war der Mitarbeiter innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verkauf zu mehr als einem Prozent an der GmbH oder AG beteiligt, fällt der Verkauf unter § 17 Abs.1 Satz 1 EStG. Damit gehört der Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht mehr zu denen aus Kapitalvermögen. Die Folge ist, dass der reguläre Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent Anwendung findet.
Erfolgt die Übertragung der Anteile an den Mitarbeiter vergünstigt, entsteht in Höhe der Differenz zum marktüblichen Preis/Kurswert ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs.2 EStG. Er wird aber nach § 19a EStG erst beim Verkauf der Anteile oder nach spätestens 12 Jahren versteuert. Die Vorschrift ist nur auf Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz unter 50 Millionen Euro anwendbar.
Steuern bei der unechten Mitarbeiterbeteiligung
Bei der Übertragung der virtuellen Beteiligung fallen grundsätzlich keine Steuern an, da regelmäßig kein geldwerter Vorteil entsteht. Alle Ausschüttungen, die der Mitarbeiter aus seinem VSOP erhält, fallen unter den Arbeitslohn und tauchen im Jahr des Zuflusses auf der Gehaltsabrechnung auf (§§ 8 Abs.1, 11 Abs.1 Satz 1 und 19 Abs.1 Nr.1 EStG). Selbiges gilt beim Verkauf des Unternehmens, wenn vereinbart wurde, dass der Mitarbeiter auch entsprechend seiner virtuellen Quote am Verkaufserlös beteiligt wird.
Disclaimer: Die Inhalte des Informationsangebots unter vsop-direkt.de stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, dann wenden Sie sich bitte an unserer spezialisiertes Team: vsop@trustberg.de
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Bei der Mitarbeiterbeteiligung ist zwischen echten und unechten Beteiligungen (ESOP- oder VSOP-Vereinbarungen) zu unterscheiden. Diese haben unterschiedliche steuerliche Implikationen, welche in diesem Artikel grundlegend erklärt werden.
Jetzt lesenVirtuelle Mitarbeiterbeteiligungen – englisch „Virtual Stock Option Plans“, abgekürzt VSOP – ist der Oberbegriff für eine vertragliche Vereinbarung, mit der Arbeitnehmer so gestellt werden, als wären sie unmittelbar am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligt. Ein Überblick über die wichtigsten Grundlagen, die praktische Umsetzung einer VSOP-Vereinbarung und die steuerlichen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
Jetzt lesenIn Zeiten eines immer größer werdenden Fachkräftemangels sind Arbeitgeber mehr und mehr gezwungen, gutes Personal einzustellen und dann auch länger an das Unternehmen zu binden. Dafür ist die Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ganz entscheidend. Die Mitarbeiterbeteiligung vereinbart dabei persönliche und finanzielle Aspekte.
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