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Mit einer Mitarbeiterbeteiligung binden vor allem junge Unternehmen, die weniger hohe Gehälter zahlen können, bedeutende Arbeitnehmer an den Betrieb. Durch die Beteiligung profitiert der Mitarbeiter unmittelbar vom Erfolg der Gesellschaft und erwirbt darüber hinaus Stimmrechte. Allerdings sind „echte“ Beteiligungen auch mit großem Verwaltungsaufwand verbunden, der bei virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen wegfällt.
Mit einer Mitarbeiterbeteiligung binden vor allem junge Unternehmen, die weniger hohe Gehälter zahlen können, bedeutende Arbeitnehmer an den Betrieb. Durch die Beteiligung profitiert der Mitarbeiter unmittelbar vom Erfolg der Gesellschaft und erwirbt darüber hinaus Stimmrechte. Allerdings sind „echte“ Beteiligungen auch mit großem Verwaltungsaufwand verbunden, der bei virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen wegfällt.
Mit einem ESOP (engl. Employee Stock Option Plan) erhält der Arbeitnehmer die Option, Anteile der Gesellschaft des Arbeitgebers zu einem vereinbarten Preis und damit in der Regel verbilligt zu erwerben. Üblich ist, den Preis direkt „fix“ zu vereinbaren oder festzuhalten, dass die Anteile beispielsweise zehn Prozent unter ihrem Marktwert im Zeitpunkt des Kaufs erworben werden können.
Wann der Mitarbeiter seine Kaufoption ausübt, entscheidet er grundsätzlich selbst. Der Zeitpunkt, zu dem er sie erstmals ausüben kann, wird allerdings vertraglich geregelt. Denn die „Bindungswirkung“ der Mitarbeiterbeteiligung würde wegfallen, wenn eine Optionsausübung schon nach wenigen Tagen im Betrieb möglich wäre.
Grundlage des ESOP ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sogenannten ESOP Conditions. Sie regeln, unter welchen Bedingungen der Mitarbeiter welche Anzahl von Anteilen erhält. Der Vertrag sieht insbesondere zwei Zeiträume vor:
Beispiel: Cliff-Zeitraum 1 Jahre, Vesting-Zeitraum 4 Jahre mit jeweils einem weiteren Prozent. Der Arbeitnehmer scheidet nach 3 Jahren aus dem Unternehmen aus. Nach dem ersten Jahr hat er ein Prozent und nach dem dritten Jahr bereits drei Prozent der Anteile erhalten. Diese stehen ihm auch dann zu, wenn er das Unternehmen verlassen hat – allerdings nur, soweit er die Option noch während seines Arbeitsverhältnisses ausübt.
Abwandlung 1: Wie erstes Beispiel, der Mitarbeiter kündigt aber bereits nach 11 Monaten. Da das Cliff nicht erreicht wurde, stehen ihm keinerlei Optionen zu.
Abwandlung 2: Das Arbeitsverhältnis endet nach 10 Jahren. Der Arbeitnehmer erhält allerdings weiterhin nur vier Prozent der Unternehmensanteile, da der Vesting-Zeitraum nach vier Jahren abgelaufen ist. Wie lange er danach im Unternehmen bleibt, spielt keine Rolle mehr.
Da es sich beim ESOP um einen Vertrag handelt, sind im Rahmen der Vertragsfreiheit vielseitige Abweichungen von der „Norm“ denkbar. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa vereinbaren, dass es für die Optionsausübung darauf ankommt, aus welchen Gründen (Good Leaver vs. Bad Leaver) der Arbeitsvertrag endet. Liegt etwa eine verhaltensbedingte Kündigung aus wichtigem Grund vor, hat sich der Mitarbeiter als den Anteilen nicht „würdig“ erwiesen – und damit seine Option verwirkt.
Ein ESOP bringt für beide Seiten einige Vorteile mit sich:
Zu den größten Nachteilen von ESOP-Vereinbarungen gehört die Problematik des „trockenen Einkommens“ (übersetzt aus dem Englischen „dry income“). Denn der Mitarbeiter hat bei Ausübung der Option einen geldwertigen Vorteil zu versteuern, wenn er Anteile unter ihrem aktuellen Markt- oder Kurswert kaufen kann. Er zahlt also Lohnsteuer, obwohl er keine zusätzliche Liquidität hat. Je nach Höhe muss dann ein Teil der Anteile direkt wieder verkauft werden, um die Steuern begleichen zu können.
Das Konstrukt hinter der echten Mitarbeiterbeteiligung ist vor allem aus gesellschaftsrechtlicher Sicht komplex. Denn von der ESOP-Vereinbarung über die Optionsausübung bis hin zur notariellen Beurkundung der Anteilsübertragung sind viele Schritte notwendig, die entsprechenden Verwaltungsaufwand verursachen. Daher hat sich als Alternative zum ESOP der VSOP, der (engl.) Virtual Stock Option Plan, durchgesetzt:
Auch hier bildet ein Vertrag, die VSOP-Vereinbarung, die Grundlage. Der Mitarbeiter erhält virtuelle Anteile an der Gesellschaft, die bei Erreichen der Vorgaben (Cliff-Zeitraum, Vesting-Zeitraum, ggf. weitere interne Ziele wie Mindestumsätze und andere mehr) als unverfallbar („gevested“) gelten. Er wird also kein echter Gesellschafter, weitgehend aber mit einem solchen gleichgestellt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält nach einem Jahr eine virtuelle Beteiligung von einem Prozent, nach vier Jahren vier Prozent. Nun stehen ihm – wie einem „echten Gesellschafter“ – vier Prozent der Gewinnausschüttungen/Dividenden, vier Prozent eines Verkaufserlöses, etc. zu. Allerdings hat er keine Stimmrechte, da keine Anteile übertragen wurden.
Eine VSOP-Vereinbarung ist lediglich ein schulrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in etwa vergleichbar mit einem klassischen Kaufvertrag. Übt der Arbeitnehmer seine virtuellen Optionen aus, gehören die erhaltenen Zahlungen zum Arbeitslohn. Auf Arbeitgeberseite entstehen Betriebsausgaben, also schlicht laufende Kosten.
Im Vergleich zum ESOP ist der VSOP flexibler und bringt damit verbunden ebenfalls verschiedene Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Selbst in ganzen Büchern lassen sich nicht alle möglichen Fallgestaltungen mit ESOP- und VSOP-Vereinbarungen zusammenfassen. Beide haben individuelle Vor- und Nachteile und sind daher für unterschiedliche Unternehmen auch unterschiedlich interessant. Generell gilt aber, dass ein VSOP insgesamt „schlanker“ und damit flexibler ist.
Fazit daher: Je mehr Veränderungen im Betrieb (Z.B. Finanzierungsrunden) anstehen und je wahrscheinlicher das Unternehmen verkauft werden soll („Exit-Fall“), desto eher bietet sich ein VSOP als flexibles Instrument an.
Disclaimer: Die Inhalte des Informationsangebots unter vsop-direkt.de stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, dann wenden Sie sich bitte an unserer spezialisiertes Team: vsop@trustberg.de
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Bei der Mitarbeiterbeteiligung ist zwischen echten und unechten Beteiligungen (ESOP- oder VSOP-Vereinbarungen) zu unterscheiden. Diese haben unterschiedliche steuerliche Implikationen, welche in diesem Artikel grundlegend erklärt werden.
Jetzt lesenVirtuelle Mitarbeiterbeteiligungen – englisch „Virtual Stock Option Plans“, abgekürzt VSOP – ist der Oberbegriff für eine vertragliche Vereinbarung, mit der Arbeitnehmer so gestellt werden, als wären sie unmittelbar am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligt. Ein Überblick über die wichtigsten Grundlagen, die praktische Umsetzung einer VSOP-Vereinbarung und die steuerlichen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
Jetzt lesenMitarbeiterbeteiligungen sind ein probates Mittel, um Mitarbeiter sichtbar am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Damit fördern sie zusätzlich die Mitarbeiterbindung, weil sie zusätzliche Leistungsanreize schaffen. Es gilt das Prinzip: Je mehr der Arbeitnehmer für „sein“ Unternehmen leistet, desto mehr Gewinn erwirtschaftet es und desto höher fällt der Anteil für den beteiligten Mitarbeiter aus.
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